Vereinssatzung

des Vereins zur Förderung der Beruflichen Bildung an Volkshochschulen (BBV e. V.)

Aus Gründen der Lesefreundlichkeit wird im Folgenden bei Personenangaben immer die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Beruflichen Bildung an Volkshochschulen“ (BBV e. V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Cham.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 200599 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erwachsenenbildung und der beruflichen Bildung.

(2) Der Verein wird zu diesem Zweck

  • den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Volkshochschulen fördern
  • Informationen zur Erwachsenenbildung und beruflichen Bildung allen Mitgliedern zur Verfügung stellen
  • Konzepte für die Berufliche Bildung sammeln, gegenseitig austauschen und erstellen
  • Beratung für Volkshochschulen anbieten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied können werden:

  1. Volkshochschulen, deren Tochtergesellschaften sowie ihre Verbände (nachfolgend als „Mitgliedsinstitutionen“ bezeichnet), die aktiv an der Gestaltung der Beruflichen Bildung in Volkshochschulen mitwirken möchten.
  2. andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben fördern wollen; die Zahl aller fördernden Mitglieder darf aber nicht mehr als ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder betragen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann natürlichen Personen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung der Institution, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein sowie mit Tod der natürlichen Person. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, die Mitgliederversammlung erlässt dazu eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. der oder dem ersten Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einer Beisitzerin/einem Beisitzer
  4. einer Vertreterin/einem Vertreter des Deutschen Volkshochschulverbandes als weiterer Bei-sitzerin bzw. weiterem Beisitzer
  5. der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(2) Die oder der erste Vorsitzende oder eine bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 5.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat. Sowohl die oder der erste Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Rein redaktionelle Änderungen der Satzung können durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden.

§ 9 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen aufgebracht.

(2) Die Kassenwartin bzw. der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden oder von Personen geleistet werden, die dazu vom Vorstand ermächtigt wurden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Erlass einer Beitragsordnung
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abge-lehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
  • Festlegung der Arbeitsschwerpunkte des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Mitglieder-versammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem passwortgeschützten Chat-Raum. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einer Wahlleitung übertragen werden.

(2) Mitgliedsinstitutionen können bis maximal zwei Personen zu den Mitgliederversammlungen des Vereins entsenden; in der Mitgliederversammlung und in anderen Organen des Vereins hat jede Mitgliedsinstitution und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitgliedsinstitutionen wird durch eine von der Geschäftsführung benannte natürliche Person ausgeübt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der oder dem Vorsitzenden als Versammlungslei-tung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilsmäßig zu gleichen Teilen an alle Institutionen, die Mitglied im Verein sind und deren Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid nachgewiesen wurde. Diese dürfen die Mittel nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.

Inkrafttreten

Die Satzung wird wirksam mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister und löst damit die bisherige Satzung des Vereins ab. Die Beschlussfassung im Verein erfolgte am 29. Juni 2020.